Stiftungssatzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen „Nakupenda Stiftung“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Sie hat ihren Sitz in Heidelberg.
  4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung dient allgemein der direkten und indirekten Unterstützung vorwiegend von Kindern und jungen Menschen im Ausland, wobei der Schwerpunkt auf der Erhaltung der Gesundheit und der Förderung der Ausbildung gelegt werden soll, soweit staatliche Sozialsysteme entweder nicht vorhanden sind oder keine ausreichende Unterstützung bieten und/oder einer Ergänzung bedürfen.
  2. Der Zweck der Stiftung ist somit Folgender:
    • Die Förderung des Gesundheitswesen in Ländern außerhalb der Europäischen Union zur Verbesserung der Situation bedürftiger Menschen - kurativ und durch Unterstützung von Forschungen;
    • Unterstützung der Ausbildung bedürftiger junger Menschen bis zum Schulabschluss und/oder der Berufsausbildung im Ausland durch zur Verfügungstellung von Schulgeld, Lernmitteln, Unterbringungs- und Verpflegungskosten:
    • Unterstützung oder Neugründung von Schulen und Ausbildungseinrichtungen im außereuropäischen Ausland;
    • Hilfe für in Notlage geratene Personen mit Kindern in begründeten Einzelfällen nach Überprüfung der Bedürftigkeit;
    • Die Förderung und Unterstützung bestehender nationaler und internationaler Hilfsprojekte;
    • Die Förderung von Aktionen gegen Gewalt gegen Kinder (beispielsweise auch gegen Beschneidung von minderjährigen Mädchen).

Bei allen Förderungen ist zu berücksichtigen, dass vorwiegend Projekte im außereuropäischen Ausland gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.

  1. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
    • Die finanzielle Förderung nationaler und internationaler Hilfsprojekte, beispielsweise der Ärzte ohne Grenzen, AZB+, Plan, auch hierbei soll der Schwerpunkt auf Förderung von Hilfsprojekten im Ausland gelegt werden;
    • Die finanzielle Förderung von Organisationen und Einrichtungen, die ihrerseits die vorstehend genannten Zwecke verfolgen.

Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend.

  1. Die Stiftung kann auch selbst entsprechende Maßnahmen, die geeignet sind den Stiftungszweck zu fördern, durchführen wie beispielsweise:
    • die Vergabe von Stipendien;
    • die Überlassung von Sachmitteln sowie Darlehen;
    • die Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 AO;
    • die Durchführung und das Fördern von Arbeiten, Projekten und einzelnen Vorhaben.

Die vorgenannten Bespiele sind nicht abschließend. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht im jeweils gleichen Maß verwirklicht werden.

  1. Die Stiftung kann auch unselbstständige und steuerbegünstigte Stiftungen im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung als Sondervermögen treuhänderisch verwalten (Treuhand-Stiftung). Sollte die Stiftung ein solches Sondervermögen verwalten, ist es separat vom Stiftungsvermögen zu führen. In diesem Fall darf dieses Sondervermögen auch für Zwecke verwendet werden, die nicht den Stiftungszweck gemäß § 2 fördern. Allerdings müssen auch insoweit Zwecke gefördert werden, die steuerbegünstigt und gemeinnützig im Sinne des §§ 52 ff. AO sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung ist unmittelbar selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine über die in § 58 Nr. 6 AO genannten Beträge hinaus-gehende Zuwendungen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und im gleichen Maße verfolgen. Der Vorstand entscheidet darüber, welche Zwecke jeweils vorrangig verfolgt werden.
  5. Die Stiftung wird ihre gemeinnützigen Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Sie kann hierzu Projekte durchführen, Einrichtungen und Zweckbetriebe unterhalten. Alle steuerlich unschädlichen Betätigungen im Rahmen des § 58 AO sind zulässig. Die Stiftungszwecke können insbesondere auch gemäß § 58 Nr. 1 AO verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke nach § 2 dieser Satzung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  6. Die Stiftung darf ferner gemäß § 58 Nr. 2 AO ihre Mittel teilweise, das heißt bis zu 50 %, auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden, soweit dies im Rahmen des Stiftungszwecks gem. § 2 der Satzung zulässig ist.
  7. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in- und ausländischer Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zu solchen Hilfspersonen wird die Stiftung jeweils so ausgestalten, dass das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Stiftung anzusehen ist.
  8. Soweit die Stiftung ihre Zwecke im Ausland verwirklicht, wird sie entsprechend den jeweiligen steuerlichen Anforderungen die satzungsgemäße Mittelverwendung durch eine entsprechende Aufzeichnung der für die betreffenden Projekte getätigten Ausgaben nachweisen und gegebenenfalls erforderliche Unterlagen für die Finanzverwaltung vorlegen.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Die Stiftung wird zunächst mit einem Barvermögen von 100.000,00 € (in Worten: Einhundertausend Euro) entsprechend dem Stiftungsgeschäft ausgestattet. Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen durch geeignete Maßnahmen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es ist von den übrigen Vermögensmassen der Stiftung stets so getrennt zu halten, dass es als selbstständiges Vermögen (Grundstockvermögen) erkennbar ist und ausgewiesen werden kann.
  2. Dem Vermögen wachsen Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, sofern diese Zuwendungen (Zustiftung) ausdrücklich dazu bestimmt sind. Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen.
  3. Werterhaltende oder wertsteigende Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder der Steigerung der Stiftungsleistung dienlich sind.
  4. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Steuerrechts dies für steuerbegünstigte Zwecke für Folgen der Stiftung zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
  5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen.
    1. Es ist mit Blick auf den Stiftungszweck, für den die Leistungskraft der Stiftung zu erhalten ist, sicher und ertragsbringend anzulegen.
    2. Die näheren Einzelheiten der Verwaltung des Stiftungsvermögens werden in Anlagerichtlinien festgelegt. Die Anlagerichtlinien werden zu Lebzeiten des Stifters von diesem festgelegt. Nach Ausscheiden des Stifters aus dem Stiftungsvorstand werden die Anlagerichtlinien jeweils zum Beginn eines Geschäftsjahres durch den Stiftungsvorstand überprüft und soweit erforderlich durch Beschluss des Stiftungsvorstandes ergänzt oder fortgeschrieben. Vor einem jeweiligen Beschluss des Stiftungsvorstandes über die Abänderung der Anlagerichtlinien ist der Stiftungsrat anzuhören. Die letztendliche Entscheidung über die Anlagerichtlinien bleibt aber dem Stiftungsvorstand durch Mehrheitsbeschluss vorbehalten.

§ 5 Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben:
    1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
    2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Spenden).
  2. Die Erträge des Stiftungsvermögens und ihm nicht zuwachsende Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.

§ 6 Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind:
    1. der Stiftungsvorstand und
    2. der Stiftungsrat.
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Der Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung, er verwaltet die Stiftung.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, maximal drei Personen. Die Stiftung wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Der Stiftungsrat kann mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien und einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsmacht erteilen. Der Stifter ist als Vorstandsmitglied immer einzelvertretungsberechtigt und immer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  3. Vorbehaltlich der Reglung in Absatz 5 beträgt die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes 4 Jahre, wenn nicht bei seiner Bestellung etwas anderes bestimmt wird. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sollen nicht älter als 75 Jahre sein. Ein Vorstandsmitglied, dass die Altersgrenze erreicht, scheidet mit Ende des laufenden Geschäftsjahres aus dem Gremium aus, sofern der Stiftungsvorstand nicht mit einfacher Mehrheit einen ausdrücklichen gegenteiligen Beschluss fasst, der eine weitere Amtszeit von einem Jahr vorsieht. Ein solcher Beschluss kann betreffend ein und derselben Person mehrfach gefasst werden. Solange der Stifter Mitglied des Stiftungsvorstandes ist, kann er allein die Amtszeit über die Altersgrenze hinaus verlängern.
  4. Der Stiftungsrat kann – nach Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand – nach Anhörung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden ernennen.
  5. Zu dem ersten Vorstandsmitglied und zum Vorsitzenden wird der Stifter Herr Jörg Schmoll auf Lebenszeit bestellt. Er hat das Recht, sein Amt jederzeit niederzulegen. Solange der Stifter Mitglied des Vorstands ist, ist er jederzeit alleine berechtigt, Vorstandsmitglieder abzuberufen und neue Vorstandsmitglieder zu ernennen. Gegen den Willen des Stifters können Vorstandsmitglieder weder abberufen, noch neu ernannt werden.
  6. Der Stiftungsrat kann vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 5 die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden jederzeit mit qualifizierter Mehrheit widerrufen. Bis eine Unwirksamkeit rechtswirksam festgestellt worden ist, ist ein Widerruf wirksam. Diese Rechte gelten erst nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand.
  7. Soweit erforderlich, gibt sich der Stiftungsvorstand eine schriftliche Geschäftsordnung, die dann der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf, wenn der Stifter aus dem Stiftungsvorstand ausgeschieden ist.
  8. Grundsätzlich erfolgt die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder können allerdings dann für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, wenn der Umfang dieser Tätigkeit die Zahlung einer angemessenen Vergütung erwarten lässt. Sollten Vergütungen gezahlt werden, dann muss dafür Sorge getragen werden, dass die gesamten Verwaltungskosten, Vergütung einschließlich notwendiger und nachgewiesener Auslagen, die die Vorstandsmitglieder erstattet erhalten, 10 % der Stiftungseinnahmen nicht übersteigen. Zu seinen Lebzeiten legt der Stifter diese Vergütung fest, nach dem Tod des Stifters ist die Vergütung unter Beachtung des § 3 Abs. 3 dieser Satzung mit qualifiziertem Mehrheitsbeschluss durch den Stiftungsrat zu regeln.
  9. Die Stiftung ist berechtigt sich darüber hinaus für Ihre Vorstandsmitglieder eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abzuschließen und die dafür erforderlichen Prämien zu übernehmen. Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung soll als D&O-Versicherung ausgestaltet sein und Vermögensschäden bis zu zwei Millionen Euro absichern. Eine D&O-Versicherung soll allerdings erst dann abgeschlossen werden, sofern dies aufgrund des Umfangs der Tätigkeit erforderlich ist.

§ 8 Aufgaben

  1. Dem Stiftungsvorstand steht die Leitung und Verwaltung der Stiftung und die Beschlussfassung über ihre Angelegenheiten zu.
  2. Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlungen in elektronischer Form als gewahrt. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies verlangt. Das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  4. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung schriftlich ihre Zustimmung erteilen (Umlaufverfahren). Solange der Stifter Vorstandsmitglied ist, können Beschlüsse nicht ohne seine Zustimmung gefasst werden.
  5. Über die in den Sitzungen des Vorstands gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter sowie einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstands sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
  6. Der Stiftungsvorstand hat über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung Buch zu führen und nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich einen Jahresabschluss zu fertigen, den er dem Stiftungsrat zur Feststellung vorlegt. Er hat nach dem Tod des Stifters oder nach dessen Rücktritt aus dem Vorstand dem Stiftungsrat zwei Monate vor Jahresablauf seine Planung für das nächste Jahr (insbesondere Einnahmen- und Ausgabenplanung) soweit möglich unter Nennung der beabsichtigten Fördermaßnahmen zur Genehmigung vorzulegen.
    1. Nach Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand benötigt der Stiftungsvorstand die Zustimmung des Stiftungsrats in sämtlichen Angelegenheiten, die über den gewöhnlichen Betrieb der Stiftung hinausgehen, das heißt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
      1. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung;
      2. die Annahme von Zustiftungen;
      3. die Übernahme von Bürgschaften und Garantien;
      4. die Aufnahme oder Gewährung von Krediten;
      5. die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen nach Maßgabe der Satzung;
      6. die Stellung von Anträgen auf Satzungsänderung, Aufhebung und Umwandlung der Stiftung.

        Zu Lebzeiten des Stifters bedarf es dieser Zustimmung nicht. In diesen Fällen entscheidet der Stiftungsvorstand alleine.
    2. Soweit der Stiftungsvorstand die Zustimmung des Stiftungsrats bei der Verwendung von Erträgen des Stiftungsvermögens und anderer Zuwendungen benötigt, gilt die Zustimmung als erteilt, sofern dem Stiftungsrat die Verwendung der Erträge des Grundstocksvermögens und der Zuwendungen nachvollziehbar mitgeteilt wurde und der Stiftungsrat dieser Verwendung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem die vorgenannte Aufstellung dem Vorsitzenden des Stiftungsrats zugegangen ist, widerspricht.
  7. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Stiftungsvorstand ein Mitglied des Stiftungsvorstandes oder einen Dritten als Geschäftsführer einsetzen, wenn die Stiftungsmittel dies zulassen. Der Stifter oder, nach seinem Ausscheiden aus dem Stiftungsvorstand, der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes kann im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitglieder, die für die Tätigkeit des Geschäftsführers geltenden Regeln, eine Geschäftsordnung festsetzen. Über die Vergütung des Geschäftsführers entscheidet zu Lebzeiten der Stifter und nach seinem Ausscheiden der Stiftungsvorstand.

§ 9 Der Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Personen. Ein Mitglied des Stiftungsrats soll ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer und ein Mitglied soll ein Jurist sein.
  2. Zu Lebzeiten bestimmt der Stifter die Mitglieder des Stiftungsrats. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Stiftungsrat und nach dem Tod des Stifters bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Stiftungsrats den Nachfolger des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl (Kooptation). Die Wahl des Nachfolgers eines Stiftungsratsmitglieds soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Mitwirkung des ausscheidenden Stiftungsratsmitglieds bei der Wahl möglich ist.
  3. Ein Mitglied des Stiftungsrats kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Stiftung mit einer Frist von drei Monaten ohne Angaben von Gründen jederzeit niederlegen. Der Stifter kann ein von ihm ernanntes Stiftungsratsmitglieds jederzeit ohne Angaben von Gründen abberufen.
  4. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Stiftungsratsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt.
  5. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Stiftungsrat ist ausgeschlossen.
  6. Außer der Abberufung des Stiftungsrats durch den Stifter können Mitglieder des Stiftungsrats aus wichtigem Grund durch Abwahl aus dem Stiftungsrat abberufen werden. Die Abberufung hat qualifizierter Mehrheit zu erfolgen. Das auszuschließende Mitglied ist insoweit bei der Beschlussfassung nicht zugelassen.
  7. Die Mitglieder des Stiftungsrats sollen nicht älter als 75 Jahre sein. Ein Stiftungsratsmitglied, das die Altersgrenze erreicht, scheidet mit Ende des laufenden Geschäftsjahres aus dem Gremium aus, sofern der Stiftungsrat nicht mit einfacher Mehrheit einen ausdrücklichen gegenteiligen Beschluss fasst, der eine weitere Amtszeit von einem Jahr vorsieht. Ein solcher Beschluss kann betreffend ein und derselben Person mehrfach gefasst werden.
  8. Nach dem Tod des Stifters wählt der Stiftungsrat aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Zu Lebzeiten des Stifters bestimmt dieser den Vorsitzenden und Stellvertreter.
  9. Die Stiftungsratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten allerdings ihre notwendigen Auslagen erstattet.

§ 10 Beschlussfassung des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat erfüllt seine Aufgaben durch Beschlussfassung grundsätzlich in Sitzungen, oder, wenn alle Stiftungsratsmitglieder einverstanden sind, durch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren; die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlungen der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Dies gilt nicht für Entscheidungen über die Änderung der Satzung nach § 11 oder die Entscheidung über die Aufhebung oder Auflösung der Stiftung.
  2. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, diese Stiftungssatzung oder die Geschäftsordnung für den Stiftungsrat bestimmen etwas anderes. Jedes Stiftungsratsmitglied hat eine Stimme. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden, wenn der Vorsitzende nicht anwesend ist. Eine qualifizierte Mehrheit im Sinne dieser Stiftungssatzung erfordert drei Stimmen einschließlich der Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
  3. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat berät und überwacht den Stiftungsvorstand nach Maßgabe dieser Stiftungssatzung. Solange der Stifter Vorstandsmitglied der Stiftung ist, hat der Stiftungsrat nur beratende, aber keine überwachende Funktion. Erst nachdem der Stifter aus dem Stiftungsvorstand ausgeschieden ist, stehen dem Stiftungsrat die in § 11 Abs. 2 lit. b.-g. dieser Satzung genannten Aufgaben zu.
  2. Aufgaben des Stiftungsrats sind insbesondere:
    1. Die Beratung des Stiftungsvorstandes in allen den Stiftungszweck betreffenden Fragen.
    2. Die Beschlussfassung über die vorgelegte Jahresplanung und über zustimmungs-pflichtige Geschäfte nach dem Tod des Stifters.
    3. Die Beschlussfassung über Änderungen der Stiftungssatzung nach dem Tod des Stifters.
    4. Die Bestellung des Stiftungsvorstands nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Stiftungsvorstand.
    5. Die Entlastung des Stiftungsvorstands nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Stiftungsvorstand.
    6. Die etwaige Wahl eines Prüfers für den Jahresabschluss.
    7. Die Feststellung des Jahresabschlusses.

§ 12 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung

  1. Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlichen Veränderungen der Ver-hältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
  2. Die Umwandlung und die Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Beschlüsse nach § 12 Abs. 1 und 2 bedürfen der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Solange der Stifter Mitglied des Vorstandes ist, bedarf es in jedem Fall auch seiner Zustimmung. Sollte der Stifter nicht mehr Mitglied des Stiftungsvorstandes sein, bedürfen die vorgenannten Beschlüsse der Genehmigung durch den Stiftungsrat mit qualifizierter Mehrheit. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
  4. Zu Lebzeiten des Stifters ist dieser berechtigt, soweit dies gesetzlich zulässig ist und von der Stiftungsbehörde genehmigt wird, die Stiftungssatzung und den Stiftungszweck zu ändern. Nach dem Tode des Stifters ist dies nur im Rahmen der zuvor genannten Absätze zulässig.
  5. Bei Auflösung und Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an den UNO-Flüchtlingshilfe e.V., Wilhelmstraße 42, 53111 Bonn, Vereinsregister Amtsgericht Bonn, Nr. 4539, welcher das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Sollte diese Einrichtung zum Zeitpunkt, wenn das Stiftungsvermögen dort anfallen sollte, nicht mehr vorhanden sind, fällt bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 Abs. 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke.

§ 13 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
  2. Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
  3. Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzulegen.
  4. Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§ 14 Finanzverwaltung

  1. Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über eventuelle Satzungsänderungen und über die etwaige Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
  2. Bei eventuellen Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist in jedem Fall zuvor die Einwilligung des zuständigen Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.